Zollhaus in Bodman-Ludwigshafen. Im Vordergrund der Bodensee mit einzelnen Segelbooten.

Aktuelle Meldung

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz, Veterinäramt zur Aufstellung von Geflügel


Vom 03. März 2023, Az.: 25/508.302 Geflügelpest

Auf der Grundlage der Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1) zuletzt geändert am 1.Dezember 2022 (ABl. L 310, S. 18) i.V.m. § 7 Abs. 5, § 13 sowie 65 der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I Nr. 48 vom 21.12.2018, S. 2664) i. V. m. §§ 38 Absatz 11 und 6 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert am 21.12.2022 (BGBl. I, Nr. 57, 30.12.2022, S. 2825), des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) und § 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223) erlässt das Landratsamt Konstanz, Veterinäramt folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

1.         Alle Geflügelhalter im Landkreis Konstanz haben mit sofortiger Wirkung das Geflügel aufzustallen. Zum Geflügel zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus. Dies gilt sowohl für gewerbliche wie für private Haltungen.

Geflügel darf danach nur

a.   in geschlossenen Ställen, oder

b.  unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,

gehalten werden.

2.         Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung einzutragen. Wer mindestens 10 Stück Geflügel hält, hat zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes in das Bestandsregister einzutragen.

3.         Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind im Landkreis Konstanz nicht erlaubt.

4.         Die am 07.02.2023 ergangene Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz, Veterinär-

amt zur Aufstallung von Geflügel in den Gemeinden Gailingen am Hochrhein sowie Büsingen am Hochrhein wird aufgehoben. Die in den Ziffern 1 – 3 genannten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten im Nutzgeflügelbereich nicht für das Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein.

5.         Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

6.         Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie ist befristet bis zum 31.03.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz erhoben werden.

Hinweise:

1.            Die Allgemeinverfügung vom 16.01.2023 des Landes Baden-Württemberg zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken, Az.: 33-9123 Biosicherheit, ist ebenso zu beachten. Sie finden Sie unter folgendem Link: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/%C3%96ffentl_Bekanntmachungen/2023-01-18_AV_Biosicherheit-Gefl%C3%BCgel.pdf).

2.            Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

3.            Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Geflügelhalter der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung mitzuteilen, ob das Geflügel (ausgenommen Tauben) im Stall oder im Freien gehalten wird.

4.            Geflügelhalter haben ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung zu führen.

5.            Ausnahmeregelung:

Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit

·         eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,

·         sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und

·         sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Dabei dürfen Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. Bei Erteilung einer solchen Ausnahme sind zusätzlich die Vorgaben des § 13 Abs. 4 der Geflügelpest-Verordnung zu beachten: Demnach sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten und vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen. Alternativ kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss der Tierhalter die in Anlage 2 Spalte 2 der Geflügelpest-Verordnung vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten halten und weitergehende Auflagen erfüllen; insbesondere hat er jedes verendete Stück Geflügel in einer Landesuntersuchungseinrichtung unverzüglich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen.

                Die Ausnahmegenehmigungen erfolgen gebührenfrei.

6.            Der Besitzer hat Falltiere (verendete Tiere) u. a. so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesen in Berührung kommen können, vgl. § 10 Absatz 1 Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz (TierNebG). Die Tierkörper oder Tierkörperteile unterliegen der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung (§ 3 TierNebG).

7.            Für den Transport verwendete Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes zu Reinigen und zu desinfizieren (§ 17 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung).

8.            Ordnungswidrig i. S. d. § 64 Nummer 14b der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Absatz 2 Nummer 3 TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

9.            Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.

Konstanz, den 03. März 2023

Gez.

Dr. Cornelia Pfleghar

Amtsleitung Veterinäramt