Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen
Vorab informieren:
Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein:
Abschriften
Ablichtungen
Vervielfältigungen
Negative
Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird
Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
Ort und Tag der Beglaubigung
Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und
wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist: Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden darf, für die sie beantragt ist
Hinweis: Zusätzliche Feststellungen enthalten Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. In diesem Fall werden die Unterschrift des oder der Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine qualifizierte Signatur ersetzt.
In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen.
Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).
Sie möchten Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen oder Negative amtlich beglaubigen lassen.
Legen Sie bei der zuständigen Stelle das Originalschriftstück vor. Die zuständige Stelle fertigt dann die Kopien an und bringt einen Beglaubigungsvermerk an.
Hinweis: Die Kopien können ausschließlich von der zuständigen Stelle angefertigt werden.
Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen oder eine Vertretung schicken.
Personalausweis oder Reisepass
die Urschrift (Originalschriftstück)
keine
Für diese Dienstleistung werden Gebühren nach der örtlichen Verwaltungsgebührensatzung fällig.