Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines Grundstücks
Vorab informieren:
Sie wollen ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Erbauseinandersetzung, Darlehensaufnahme) den Marktwert einer Immobilie ermitteln lassen. Dafür werden Gutachten ausgefertigt, die in der Regel den Verkehrswert (Marktwert) für die folgenden Objekte bestimmen:
bebaute Grundstücke einschließlich der Gebäude
unbebaute Grundstücke
unbebaute oder bebaute Grundstücksteile
grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Erbbaurechte)
Eigentumswohnungen
In Baden-Württemberg erstatten die bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse Verkehrswertgutachten. Auch freie Sachverständige können Verkehrswerte ermitteln.
Hinweis: Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.
Sie können die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen. In Ihrem Antrag müssen Sie Ihre Berechtigung dazu darlegen. Teilen Sie mit, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht an welchem Grundstück Sie bewertet haben möchten.
Einige Gutachterausschüsse bieten dafür ein Antragsformular an.
Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form.
Wenn nicht anders bestimmt oder nichts vereinbart wird, sind die Gutachten der Gutachterausschüsse nicht bindend.
Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:
der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag)
die rechtlichen Gegebenheiten Dazu zählen:
der Entwicklungszustand
der beitragsrechtliche Zustand des Grundstücks
der abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks und
Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht
die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes und die sonstige Beschaffenheit wie
Grundstücksgröße
Grundstücksgestalt
Bodenbeschaffenheit
Bebauung
die Lage des Grundstücks
Es können unterschiedliche Unterlagen (zum Beispiel Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.
Eine Frist, innerhalb der eine Grundstücksermittlung durchgeführt sein sollte, ist in den Rechtgrundlagen nicht enthalten.
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde bemessen.
Die Rechtsgrundlagen sehen keinen Rechtsbehelf gegen den als Gutachten ermittelten Grundstückswert vor.
Nähere Hinweise zur Beantragung einer Grundstückswertermittlung sind beim örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder bei freien Sachverständigen zu erfahren.