Mit der Meldebescheinigung können Sie gegenüber Dritten nachweisen, in einer aktuellen Wohnung gemeldet zu sein. Es gibt verschiedene Behörden oder Anlässe, bei denen Sie eine Meldebescheinigung vorlegen müssen,
beispielsweise für:
Aufgebot beim Standesamt
Zulassungsstelle
Banken
Rentenversicherer.
Die Meldebescheinigung gibt Auskunft über Ihre im Melderegister gespeicherten Daten wie beispielsweise Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften.
Sie müssen die Meldebescheinigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll stellen.
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
Wenn Sie den Antrag persönlich stellen: Personalausweis oder Reisepass
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen: Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses
Wenn Sie den Antrag elektronisch über service-bw stellen: Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp
keine
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der örtlichen Gebührensatzung.
Für Sozialleistungen wie zum Beispiel Krankenversicherung, Rentenversicherung, Kindergeld, Wohngeld ist die Meldebescheinigung kostenfrei.
Die Ausstellung einer Meldebescheinigung können Sie durch eine Verpflichtungsklage einfordern.
Eine elektronische Meldebescheinigung beinhaltet keine Unterschrift und Dienstsiegel.
Gemäß § 18 Abs. 1 BMG erteilt die Meldebehörde der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. In § 18 Abs. 3 BMG ist geregelt, dass die elektronische Meldebescheinigung unentgeltlich erteilt wird.
Somit haben Betroffene die Wahl zwischen einer (unentgeltlichen) elektronischen Meldebescheinigung ohne Unterschrift und Dienstsiegel, die sie nach Abschluss der Beantragung direkt als PDF herunterladen können, oder einer (gebührenpflichtigen) schriftlichen Meldebescheinigung mit Unterschrift und Dienstsiegel, die ihnen per Post zugesandt wird.
Ob eine elektronische Meldebescheinigung tatsächlich im Einzelfall als Nachweis ausreichend ist, hängt dabei vom jeweiligen Nachweiszweck ab.