Seit dem 1. Januar 2025 greift die Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle gemäß § 20 Absatz 2, Satz 1, Ziffer 6 und Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Danach sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dazu verpflichtet eine kommunale Alttextilsammlung anzubieten.
Die kommunale Sammlung von Textilabfällen geht über die Sammlung von Altkleidern anderer Anbieter hinaus.
Die kommunalen Container dürfen mit Textilabfällen jeglicher Art, mit Ausnahme von verschmutzten Textilien, befüllt werden.
Im Gegensatz dazu sind bspw. die DRK-Container mit Hinweisen versehen, was eingeworfen werden darf und was nicht. In der Regel ist vorgesehen, dass unbeschädigte, noch brauchbare Kleidung und Schuhe eingeworfen werden dürfen.
Die Container der Kommunen dürfen allerdings auch mit beschädigter, nicht mehr brauchbarer, jedoch sauberer Ware, befüllt werden. Die Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle sieht vor, dass in den kommunalen Containern auch Vorhänge, Handtücher, Bettwäsche, Tischdecken, Woll- und Zudecken und sogar Stofftiere etc., also alle Arten von Textilen, entsorgt werden müssen.
Eine Ausnahme gilt jedoch für verschmutzte Textilabfälle, diese sind nach wie vor über die Restmülltonne zu entsorgen, weil diese die Qualität der anderen Textilabfälle zur Wiederverwendung oder Verwertung mindern würden.
Die Abgabe kann immer am letzten Freitag im Monat zwischen 12.00Uhr und 13.00 Uhr im Bauhof Bodman erfolgen.