Nach § 20 Abs. 3 VOB/A sind die Ergebnisse für Bauleistungen bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von sechs Monaten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich auf Bauaufträge bei Beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 25.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) bzw. 15.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) bei Freihändigen Vergaben.